Praktisch jede Unternehmung verfügt über Geistiges Eigentum (engl. Intellectual Property, IP); seien das Patente, Marken, geheime Rezepturen, Ideen in der Entwicklung, Geschäftsprozesse, und andere. Die strategische Leitung einer Unternehmung muss entscheiden, wie sie mit dem Geistigen Eigentum der Firma umgeht, wie sie es aufbaut, erhält und führt. Dazu ist es notwendig, die einzelnen Bauteile des Geistigen Eigentums in Funktion und Wirkung zu kennen und damit die Grundlage der IP-Strategie zu schaffen, die Strategie zu definieren und in der Unternehmung zu implementieren und umzusetzen. Diese Aufgabe sollte die strategische Leitung wahrnehmen.

Der Aufbau der IP-Strategie beginnt mit einer Auslegeordnung und Bewertung des Geistigen Eigentums der Unternehmung. Was ist an Schutzrechten vorhanden? Das sind erteilte Patente, Marken, Designs, oder Copyrights. Was genau von der aktuellen und geplanten Marktleistung des Unternehmens wird geschützt? Wo und für wie lange sind diese Rechte wirksam? Was kosten uns diese Rechte? Was für Geistiges Eigentum hat die Firma, das nicht über ein Schutzrecht geschützt ist, wie Patentanmeldungen, nicht eingetragene Marken, Betriebsgeheimnisse, Rezepte, Prozesse, Offengelegtes, IP-relevante Verträge, Ideen, eventuell bereits in der Entwicklung? Was wollen Sie in Zukunft mit dem Geistigen Eigentum machen? Was wollen Sie wo schützen? Wie wollen Sie Ihr Geistiges Eigentum verteidigen? Wie gehen Sie mit fremdem Geistigen Eigentum um? Was kostet es, den Schutz des Geistigen Eigentums umzusetzen? Stehen Kosten und Nutzen sowie allenfalls Risiken in einem akzeptablen Verhältnis, und müssen Sie etwas anpassen? Wie verhält sich der direkte Mitbewerb bezüglich des sichtbaren Geistigen Eigentums? Werten Sie die Informationen über den Mitbewerb aus Publikationen und Markt systematisch aus? Wer ist für die Bearbeitung und von welchen Teilen des Geistigen Eigentums in der Organisation operativ verantwortlich?

Das können zum Beispiel R&D, Verkauf und Marketing oder ausserhalb der Organisation beispielsweise eine Patentanwaltskanzlei, ein Literaturdienst sein. Sind Berichte organisiert, und wie ist der Auslöser und Ablauf sowie die Kontrolle organisiert? Die Antworten auf diese Fragen, der Aufbau und das Implementieren der notwendigen Prozesse, um immer aktuell zu bleiben, ist eine umgesetzte IP-Strategie. Das Hightech Zentrum Aargau bietet firmenspezifische Workshops für den Aufbau einer IP-Strategie an. Selbstverständlich startet das mit einer Geheimhaltungsvereinbarung (englisch: Non Disclosure Agreement, NDA).

Das Erfindungspatent

Der Patentschutz, das starke Schutzrecht für technische Erfindungen

Ein erteiltes Patent ist ein zeitlich begrenztes, nationales beziehungsweise regionales, zum Beispiel europäisches Verbietungsrecht, eine Erfindung zu nutzen. Dieses von den Staaten gewährte temporäre Monopol, das maximal 20 Jahre ab internationaler Anmeldung dauert (für pharmazeutische Produkte auf Antrag maximal 25 Jahre), ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft. Die Erfindung muss absolut neu sein und sie muss offenbart werden. Das Erfordernis der absoluten Neuheit bedingt, dass alle Parteien, die an einer Erfindung arbeiten, gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen haben. Die Offenbarung erfolgt durch die Veröffentlichung der Patentschrift 18 Monate nach der Einreichung. Es ist auch notwendig, dass die Erfindung eine gewisse Höhe hat. Das heisst: sie muss sich wesentlich vom Stand der Technik unterscheiden. Der Erfindungsgegenstand muss zudem gewerblich anwendbar sein. Eine Patentschrift ist primär ein juristisches Dokument mit technischem Inhalt. Weil die Erstellung eine diffizile, komplexe Angelegenheit ist, empfehlen wir dringendst, möglichst frühzeitig einen zugelassenen Patentanwalt mit dem Verfassen und der Anmeldung der Patentschrift zu beauftragen. Innerhalb des ersten Jahres, des sogenannten Prioritätsjahres, kann die Patentanmeldung internationalisiert werden (PCT-Anmeldung). Das erledigt die Patentanwälting oder der Patentanwalt ebenso, wie sie/er die Prüfung und Erteilung begleitet und die Fristen überwacht. Für das Erlangen und Aufrechterhalten eines Erfindungspatents müssen alle Gebühren bezahlt und alle vom Patentamt vorgegebenen Fristen eingehalten werden.

Ein Patent kann verkauft oder vererbt werden. Inhaberinnen und Inhaber können exklusive oder nicht exklusive Lizenzen vergeben. Werden die Gebühren nicht bezahlt, wird ein Patent oder eine Patentanmeldung  durch Rückweisung fallen gelassen. Der Patentinhabende kann das Verbietungsrecht juristisch durchsetzen, untersteht aber, wie alle juristischen Fälle, dem Prozessrisiko. Aussergerichtliche Einigungen sind jederzeit möglich. Gegen ein Patent kann selbstverständlich auch vorgegangen werden: die ersten neun Monate nach Erteilung mit schriftlicher, begründeter Einsprache, und danach mit einer Nichtigkeitsklage in jedem einzelnen Land, wo das Patent erteilt ist. Auch hier immer verknüpft mit dem Prozessrisiko, sowohl des Klagenden als auch des Beklagten.

Globale Patentliteratur

Die Patentrecherche: die Suche in der weltgrössten technischen Literatursammlung

Die globale Patentliteratur ist die grösste technische Literatursammlung und soweit elektronisch verfügbar, über Espacenet oder Patentscope frei zugänglich. Seitens KMU beschäftigt man sich mit diesem Fundus aus diversen Gründen, zum Beispiel wenn man die Patentaktivitäten der Mitbewerber kennen lernen will. Oder es interessiert der freie Stand der Technik; das ist Technik, die nicht von gültigen Patenten beansprucht wird. Oder umgekehrt, also wo ist Technik durch gültige Patente blockiert? Freedom to Operate (FtO) interessiert oft, was bedeutet, dass es kein gültiges Patent gibt, das eigene Aktivitäten im geografischen Raum beansprucht. Vielleicht will man auch sicherstellen, dass die Erfindung neu ist, bevor man ein Patent anmeldet.

Der Aufbau der Patentschriften ist vorgegeben. Patentschriften sind entsprechend ihrem technischen Inhalt klassiert. Die internationale Klassierung, IPC, enthält zurzeit 70'000 Einheiten, die Patentschriften in einem fünfstufigen hierarchischen System ordnet. Eine Patentschrift hat mindestens eine Klasse, die es ermöglicht die Schrift zu finden. Die erste Seite von Patentschriften enthält alle bibliografischen Daten, die zuständige Jurisdiktion, die eindeutige Dokumentennummer, die auch die Art der Schrift mit einem Buchstaben und einer Ziffer zeigt (beispielsweise A für Anmeldung, die, wenn eine 1 dahinter steht, einen Internationalen Search Report hat, B für Patentschrift). Dazu kommt die Art der Schrift, Offenlegungsschrift oder Patent. Des Weiteren finden sich dort alle Daten, wie Anmeldetag, Anmeldender (Inhaberin oder Inhaber), Erfinderin oder Erfinder, alle Nummern, der Titel und die Zusammenfassung. Nach all diesen Daten kann man in den Datenbanken beliebig kombiniert suchen. Wenn die Schrift Grafiken oder Strukturformeln enthält, dann ist ein Beispiel auf der Titelseite zu finden genauso wie etwaige Entgegenhaltungen. Danach folgt üblicherweise die Beschreibung des Stands der Technik, dann die Aufgabenstellung und die erfindungsgemässe Lösung samt Beispielen. Der wichtigste Teil sind die Ansprüche: Jede Patentschrift hat mindestens einen unabhängigen Anspruch und meistens davon abhängige Ansprüche. Danach folgen die Zeichnungen, die im Text beschrieben sind. Für Aargauer Unternehmen bietet das Hightech Zentrum Aargau Patentrecherchen bis hin zu begleiteten eintägigen Recherchen am IGE an.

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Die Marke

Der Markenschutz schützt die Identität von Produkten und Organisationen

Marken sind Kennzeichen von Produkten, Dienstleistungen, Unternehmen und Organisationen oder Vereinen sowie Clubs. Eine Marke kann aus einem Wort oder mehreren Worten, Zahlen oder grafischen Elementen oder auch aus einer kurzen Melodie bestehen. Jede beliebige Kombination der genannten Elemente ist möglich. Damit Sie Marken eintragen und somit schützen können, dürfen sie nicht beschreibend sein. So geht zum Beispiel «Holzbau» als Wortmarke für ein Holzbauunternehmen nicht. Marken dürfen nicht bezüglich des Ursprungs, der Beschaffenheit oder Qualität täuschend sein. Marken dürfen auch nicht gegen Gesetze, öffentliche Ordnung und gute Sitten verstossen. Das Kennzeichen von eingetragenen Marken ist ein hochgestelltes R in einem Kreis, das für «Registered» steht: ®. Die Registrierung ist wieder ein nationales beziehungsweise regionales Schutzrecht. In der Schweiz wird eine Marke beim IGE angemeldet. Bei der Anmeldung wird definiert, für welche Produkte- und Dienstleistungsklassen die Marke geschützt werden soll. Das sind die sogenannten Nizza-Klassen, welche die WIPO (World Intellectual Property Organisation) verwaltet und von denen 45 existieren. Nach der Bezahlung der Gebühr wird das Gesuch geprüft und – wenn nicht beanstandet – eingetragen. Marken und den Registrierungsstatus sind auf der Datenbank swissreg, die das IGE betreibt, zu finden.

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre, jeweils repetitiv um zehn Jahre verlängerbar. Für eine in der Schweiz angemeldete beziehungsweise registrierte Marke lässt sich über das IGE das Schutzrecht international ausweiten. Die EU kennt die Unionsmarke, was bedeutet, dass eine einzige Anmeldung die gesamte EU abdeckt. Marken sind wertvoll und ein wichtiger Teil der IP-Strategie. Marken können verkauft, vererbt oder ein- und auslizensiert werden. Es empfiehlt sich für den Aufbau, die Verwaltung und Verteidigung von Marken eine Fachperson hinzuzuziehen. Das sind Rechtsanwältinnen und -anwälte, die auf Markenrecht spezialisiert sind oder oft auch Patentanwältinnen - und anwälte, die auch das Markenrecht abdecken.

Das Design

Designschutz für neue zwei- oder dreidimensionale Gestaltungen

Zwei- und dreidimensionale Gestaltungen, die eine neue Form, also ein neues Erscheinungsbild haben, welche nicht rein durch die Funktion gegeben sind, können als Design beim IGE für maximal 5 mal 5 Jahre (somit insgesamt 25 Jahre) geschützt werden. Als neu gilt dabei ein Design, wenn es noch nicht öffentlich gezeigt wurde. Unter gewissen Umständen gibt es eine Neuheits-Schonfrist von 12 Monaten, was allerdings eher problematisch ist. Ein neues Design muss sich in wesentlichen Merkmalen von bekannten Designs unterscheiden. Dritte können die Neuheit eines Designs jederzeit gerichtlich bestreiten. Ein in der Schweiz erstmals eingetragenes Design kann innert der ersten 6 Monate international angemeldet werden. Designs werden in der Datenbank swissreg publiziert. Wie bei allen gewerblichen Schutzrechten empfiehlt es sich auch beim Designschutz, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt beizuziehen.

Das Urheberrecht oder Copyright

Werke lassen sich dank des Urheberrechts schützen

Im Gegensatz zu den anderen Teilen des gewerblichen Rechtsschutzes entsteht das Urheberrecht oder Copyright direkt mit der Schaffung eines Werks ohne jegliches formelle Erfordernis. Werke sind literarische Werke jeder Art (also Texte), Bilder, Musikstücke oder andere akustische Werke, Skulpturen, Fotografien, Filme, Pläne, Karten, Grafiken, Skizzen, Softwareprogramme oder auch architektonische Werke. Ausgenommen vom Urheberrecht sind beispielsweise blosse Ideen, Gesetzestexte, Verordnungen, Rezepte und Bedienungsanleitungen. Ein beanspruchtes Copyright wird durch das Zeichen ©, Namen und Jahr gekennzeichnet.

Die Verwendung eines fremden Werks benötigt immer die Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Copyrights, allenfalls einer Verwertungsgesellschaft. Die Schutzdauer beträgt in der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfenden (Computerprogramme 50 Jahre). Bei Fotografien ohne individuellen Charakter sind es 50 Jahre nach der Herstellung. Es gibt in der Schweiz kein Register für urheberrechtlich geschützte Werke. Wie bei den anderen Teilen der gewerblichen Schutzrechte gibt es auch für das Rechtsgebiet des Urheberrechts Fachanwältinnen und -anwälte.

Der Geheimhaltungsvertrag

Für ein Erfindungspatent ist ein NDA zwingend

Wir empfehlen für die Zusammenarbeit von verschiedenen juristischen oder natürlichen Personen immer ein Geheimhaltungsabkommen abzuschliessen, um die Interessen der Parteien an ihrem Geistigen Eigentum zu schützen. Soll aus einer solchen Zusammenarbeit beispielsweise eine technische Entwicklung hervorgehen, die Sie zu einem Erfindungspatent anmelden möchten, dann ist eine Geheimhaltungsvereinbarung (englisch non disclosure agreement, NDA) sogar ein Erfordernis, da die Erfindung ansonsten als offengelegt gilt. Ein NDA beinhaltet mindestens die beteiligten Parteien, das Gebiet, auf dem die Zusammenarbeit erfolgt, und einen Passus, wie mit den geheimen Informationen auch über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus umgegangen wird. Ausserdem gehört hinein, was als geheime Informationen angesehen wird, die Dauer der Gültigkeit der Geheimhaltung, entweder absolut oder über das Projektende hinaus, und die Unterschriften der Parteien. Oft können auch Dinge wie die Folgen von etwaigen Verletzungen der Vereinbarung oder der Gerichtsstand festgehalten werden. Das Hightech Zentrum Aargau offeriert seinen Kundinnen und Kunden für die Zusammenarbeit eine Geheimhaltungsvereinbarung, die alle involvierten Parteien gegenseitig abdeckt.   

Das Betriebsgeheimnis

Auch Geheimhaltung schützt Geistiges Eigentum

Geistiges Eigentum können Sie durch Geheimhaltung schützen. In vielen Bereichen gibt es keine gewerblichen Schutzrechte. So können Sie zum Beispiel Ideen, die in der Entwicklung sind, oder Geschäftsmodelle oder Kundendaten gar nicht durch ein Schutzrecht schützen. Ein Unternehmen kann auch zur Überzeugung kommen, dass sie mögliche gewerbliche Schutzrechte nicht durchsetzen kann oder will, weil eine Verletzung schwer nachzuweisen wäre. Das kann der Fall sein, wenn ein Verfahren geschützt werden soll oder ganz einfach, weil die Ressourcen für die Durchsetzung eines Schutzrechts nicht vorhanden sind. Bei sehr schnelllebigen Produkten lohnt es sich auch zu überlegen, ob es sich rentiert, zum Beispiel einen Patentschutz anzustreben, da das Erteilungsverfahren eventuell deutlich länger läuft als eine Produktgeneration überhaupt im Markt ist.

In solchen Fällen kann die Geheimhaltung ein ausgezeichneter Schutz für Produkte sein. Man denke dabei an die Rezeptur von Coca-Cola, die im 19. Jahrhundert entwickelt wurde und die Nachahmung des Getränks bis ins 21. Jahrhundert hinein wirksam schützt. Eine Unternehmung tut sich gut daran festzulegen und zu regeln, wer was wissen darf und wie sie dieses Wissen schützen kann. Nach innen ist das die vertragliche Schweigepflicht der Geheimnisträger und nach aussen ein Geheimhaltungsvertrag.